DRK Ortsverein Satzung

Satzung des DRK – Ortsvereins Nortorf e.V.

Präambel

Erster Abschnitt:

Allgemeine Bestimmungen

§ 1 Selbstverständnis
§ 2 Zweck und Aufgaben
§ 3 Rechtsform, Name, Mitgliedschaft
§ 4 Ehrenamtliche und hauptamtliche Arbeit
Zweiter Abschnitt:
Verbandliche Ordnung
§ 5 Zuständigkeit des Bundesverbandes
§ 6 Zuständigkeit des Landesverbandes
§ 7 Zuständigkeit des Kreisverbandes
§ 8 Zuständigkeit des Ortsvereins
§ 9 Territorialprinzip
§ 10 Zusammenarbeit im Deutschen Roten Kreuz
Dritter Abschnitt:
Mitgliedschaft
§ 11 Mitglieder
§ 12 Ehrenmitglieder
§ 13 Erwerb der Mitgliedschaft
§ 14 Allgemeine Rechte und Pflichten der Mitglieder
§ 15 Ende der Mitgliedschaft
Vierter Abschnitt:
Organisation
§ 16 Organe
§ 17 Stellung und Zusammensetzung der Mitgliederversammlung
§ 18 Aufgaben der Mitgliederversammlung
§ 19 Durchführung der Mitgliederversammlung
§ 20 Vorstand
§ 21 Aufgaben des Vorstandes
§ 22 Aufgaben des Vorsitzenden
§ 23 Die Geschäftsstelle
§ 24 Leiter der Geschäftsstelle
§ 25 Aufgaben des Leiters der Geschäftsstelle
§ 26 Fach- und Sonderausschüsse
Fünfter Abschnitt:
Rotkreuz-Gemeinschaften
§ 27 Rotkreuz-Gemeinschaften
§ 28 Arbeitskreise
Sechster Abschnitt:
Wirtschaftsführung, Gemeinnützigkeit
§ 29 Wirtschaftsführung
§ 30 Gemeinnützigkeit
Siebter Abschnitt:
Ordnungs- und Eilmaßnahmen, Rechtsstreitigkeiten
§ 31 Ordnungsmaßnahmen
§ 32 Eilmaßnahmen bei Gefahr im Verzuge
§ 33 Schiedsgericht
Achter Abschnitt:
Schlussbestimmungen
§ 34 Auflösung
§ 35 Teilunwirksamkeit
§ 36 Inkrafttreten
§ 37 Übergangsvorschrift
Präambel
Sämtliche Funktions-, Ämter- oder Personenbezeichnungen
sind geschlechtsneutral zu verstehen.
Wir verweisen an dieser Stelle auf die Präambel des Deutschen Roten Kreuz e.V.

Erster Abschnitt:

Allgemeine Bestimmungen

§ 1 Selbstverständnis1

(1) Das Deutsche Rote Kreuz ist die Gesamtheit aller Mitglieder, Verbände,

Vereinigungen, privatrechtlichen Gesellschaften und Einrichtungen des Roten Kreuzes in der Bundesrepublik Deutschland. Die Mitgliedschaft im Deutschen Roten Kreuz steht ohne Unterschied der Nationalität, der ethnischen Zugehörigkeit, des Geschlechts, der Religion und der politischen Überzeugung allen offen, die gewillt sind, bei der Erfüllung der Aufgaben des Deutschen Roten Kreuzes mitzuwirken.

(2) Der Deutsches Rotes Kreuz Ortsverein Nortorf e. V. (nachfolgend Ortsverein genannt) bekennt sich zu den sieben Grundsätzen der Internationalen Rotkreuz- und Rothalbmondbewegung:

- Menschlichkeit

- Unparteilichkeit

- Neutralität

- Unabhängigkeit

- Freiwilligkeit

- Einheit

- Universalität.

Diese Grundsätze sind für alle Vereinigungen, privatrechtlichen

Gesellschaften und Einrichtungen des Ortsvereins sowie deren Mitglieder verbindlich.

Das Deutsche Rote Kreuz ist gemeinsam mit dem Internationalen Komitee vom Roten Kreuz (IKRK), der Internationalen Föderation der Rotkreuz- und Rothalbmond-Gesellschaften sowie den anderen anerkannten Nationalen Rotkreuz- und Rothalbmond-Gesellschaften ein Bestandteil der Internationalen Rotkreuz- und Rothalbmondbewegung.

Das Deutsche Rote Kreuz e. V. (nachfolgend Bundesverband genannt) nimmt als freiwillige Hilfsgesellschaft für die deutschen Behörden im humanitären Bereich die Aufgaben wahr, die sich aus den Genfer Abkommen von 1949, ihren Zusatzprotokollen und dem DRK Gesetz ergeben. Zu diesen Aufgaben gehören insbesondere:

die Verbreitung von Kenntnissen über das humanitäre Völkerrecht sowie die Grundsätze und Ideale der Internationalen Rotkreuz- und

Rothalbmond-Bewegung,

die Mitwirkung im Sanitätsdienst der Bundeswehr einschließlich des Einsatzes von Lazarettschiffen,

die Wahrnehmung der Aufgaben eines amtlichen Auskunftsbüros,

die Vermittlung von Familienschriftwechseln.

(3) Der Ortsverein ist Mitgliedsverband des Deutschen Roten Kreuzes Kreisverbandes Rendsburg- Eckernförde e. V. (nachfolgend Kreisverband genannt). Der Ortsverein ist die Gesamtheit seiner Gliederungen (Organisationen, privatrechtliche Gesellschaften und Einrichtungen) sowie deren Mitglieder auf dem Gebiet der Stadt Nortorf und der Gemeinden des Amtes Nortorfer Land ohne eigenen Ortsverein.

(4) Als Mitglied des Kreisverbands nimmt der Ortsverein die Aufgaben wahr, die sich aus den Genfer Abkommen von 1949, ihren Zusatzprotokollen und den Beschlüssen der Internationalen Konferenz des Roten Kreuzes und Roten Halbmonds ergeben. Er achtet auf deren Durchführung im Gebiet des Ortsvereins und vertritt in Wort, Schrift und Tat die Ideen der Nächstenliebe, der Völkerverständigung und des Friedens.

(5) Das Jugendrotkreuz ist der anerkannte und eigenverantwortliche

Jugendverband des Deutschen Roten Kreuzes. Durch seine Erziehungs- und Bildungsarbeit führt das Jugendrotkreuz junge Menschen an das Ideengut des Roten Kreuzes heran und trägt zur Verwirklichung seiner Aufgaben bei. Das Jugendrotkreuz des Ortsvereins vertritt die Interessen der jungen Menschen des Deutschen Roten Kreuzes im Ortsverein.

§ 2 Zweck und Aufgaben2

(1) Der Ortsverein ist ein anerkannter Verband der Freien Wohlfahrtspflege3. Sein Zweck ist die Wahrnehmung der Interessen derjenigen, die der Hilfe und Unterstützung bedürfen, um soziale Benachteiligung, Not und menschenunwürdige Situationen zu beseitigen sowie das Hinwirken auf die Verbesserung der individuellen, familiären und sozialen Lebensbedingungen.

(2) Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch folgende

Aufgaben: 4,5

Hilfe für die Opfer von bewaffneten Konflikten, Naturkatastrophen und

anderen Notsituationen,

Verhütung und Linderung menschlicher Leiden, die sich aus Krankheit, Verletzung, Behinderung oder Benachteiligung ergeben,

Förderung der Gesundheit, der Wohlfahrt und der Bildung,

Förderung der Arbeit mit Kindern und Jugendlichen,

Förderung der Entwicklung nationaler Rotkreuz- und Rothalbmond-Gesellschaften im Rahmen der Satzungen und Statuten der Rotkreuz und Rothalbmondbewegung,

Förderung der Tätigkeit und Zusammenarbeit seiner Gliederungen,

Durchführung der Blutspendetermine und Betreuung der Blutspender,

Suchdienst und Familienzusammenführung,

Förderung der Rettung aus Lebensgefahr (u. a. Bergrettung,

Wasserrettung) einschließlich der dazugehörenden Aktivitäten, wie Rettungs-schwimmen sowie die Durchführung rettungssportlicher Übungen und Wettbewerbe,

Pflege der Zusammenarbeit und Gemeinschaft seiner Mitglieder.

Die Erfüllung dieser Aufgaben durch den Ortsverein erfolgt aufgrund seines Selbstverständnisses (§ 1) und seiner Möglichkeiten (§ 30).

§ 3 Rechtsform, Name, Mitgliedschaft

(1) Der Ortsverein hat die Rechtsform eines eingetragenen Vereins. Er hat seinen Sitz in Nortorf. Der Verein führt den Namen "Deutsches Rotes Kreuz Ortsverein Nortorf e. V." Sein Kennzeichen ist das völkerrechtlich anerkannte rote Kreuz auf weißem Grund. Seine Anwendung erfolgt entsprechend den Ausführungsbestimmungen des Internationalen Roten Kreuzes zur Verwendung des Wahrzeichens des Roten Kreuzes. Das Recht zur Führung wird durch den Bundesverband vermittelt.

(2) Mitglieder des Ortsvereins sind

(a) die als Mitglieder des Ortsvereins aufgenommenen natürlichen und

juristischen Personen (§ 11 Abs. 1 u. 2),

(b) sonstige Vereinigungen (§ 11 Abs. 2) und

(c) Ehrenmitglieder (§ 12).

(3) Die Satzung des Bundesverbandes, neu gefasst durch Beschluss der

Bundesversammlung vom 20.03.2009, geändert durch Bundesversammlungsbeschlüsse vom 27.11.2014 und 27.02.2015, die Satzung des Landesverbandes, neu gefasst durch Beschluss der Mitgliederversammlung vom 21.11.2015, sowie die Satzung des Kreisverbandes, neu gefasst durch Beschluss der Kreisversammlung vom 15.08.2003, geht den Satzungen des Ortsvereins und seiner Gliederungen gemäß § 1 Abs. 3 Satz 2 vor.

(4) Der Ortsverein verwirklicht eigenverantwortlich einheitliche Regelungen nach

§ 16 Abs. 3 in Verbindung mit §§ 5 Abs. 1 und 13 Abs. 3 der Bundessatzung, nach § 13 Abs. 2 a in Verbindung mit § 19 Abs. 1und 6 i. V. m. §§ 6 Abs.5 und § 16 Abs.3 der Satzung des Landesverbandes sowie §§ 7, 10 Abs.2 Nr.3 der Satzung des Kreisverbandes.

(5) Der Ortsverein vermittelt seinen Mitgliedern die Mitgliedschaft im Deutschen Roten Kreuz.

§ 4 Ehrenamtliche und hauptamtliche Arbeit

  1. Die Aufgaben des Ortsvereins werden unter Wahrung der Gleichachtung von Mann und Frau sowie ihrer Gleichberechtigung bei der Wahrnehmung von Ämtern von ehrenamtlichen und hauptamtlichen Mitgliedern und Mitarbeitern erfüllt. Nach dem Selbstverständnis des Deutschen Roten Kreuzes kommt der ehrenamtlichen Tätigkeit besondere Bedeutung zu; sie ist auf allen Ebenen zu fördern. Ehrenamtliche und hauptamtliche Arbeit ergänzen sich und dienen im Einklang mit den Grundsätzen des Roten Kreuzes der Verwirklichung des einheitlichen Auftrages – der Hilfe nach dem Maß der Not. Der Ortsverein sorgt für die Aus-, Weiter- und Fortbildung seiner Mitarbeiter und Mitglieder.

(2) Die ehrenamtliche Arbeit wird in Satzungsorganen, Gremien, Gemeinschaften, in Arbeitskreisen und in anderen Formen geleistet, um möglichst vielen Menschen die Mitarbeit im Deutschen Roten Kreuz zu ermöglichen.

(3) Gemeinschaften sind

- die Bereitschaften,

- das Jugendrotkreuz,

- die Wasserwacht,

- die Wohlfahrts- und Sozialarbeit.

Sie gestalten ihre Arbeit nach ihrer eigenen Ordnung.

(4) Hauptamtliche Mitarbeiter des Deutschen Roten Kreuzes dürfen nicht dem ehrenamtlichen Vorstand/Präsidium ihrer oder der übergeordneten Verbandsstufe angehören.

Die Mitglieder des Vorstands des Ortsvereins dürfen nicht gleichzeitig persönlich Gesellschafter, Vorstandsmitglied oder Geschäftsführer eines Unternehmens, einer privatrechtlichen Gesellschaft oder einer Einrichtung sein, an denen der Ortsverein beteiligt ist.

Ausnahmen von Satz 1 und 2 bedürfen der vorherigen Zustimmung des übergeordneten Präsidiums und dürfen 20 von Hundert der Zahl der Vorstandsmitglieder des Ortsvereins nicht überschreiten. Hierbei sind insbesondere die Fragen der Interessenkollision und Transparenz zu beachten. Eine Ausnahme von Satz 1 ist nicht möglich hinsichtlich der Ämter des Vorsitzenden, seines Stellvertreters/seiner Stellvertreter und des Schatzmeisters.

(5) An Beschlüssen der Organe des Ortsvereins darf nicht mitwirken, wer hierdurch in eine Interessenkollision gerät. Eine Interessenkollision ist gegeben, wenn der Beschluss einen Einzelnen oder den Mitgliedsverband, dem er angehört, allein und unmittelbar betrifft.

Zweiter Abschnitt:

Verbandliche Ordnung

§ 5 Zuständigkeit des Bundesverbandes

(1) Dem Bundesverband obliegt es, die Tätigkeit und die Zusammenarbeit seiner Mitgliedsverbände durch zentrale Maßnahmen und einheitliche Regelungen zu fördern. Er sorgt für die Einhaltung der Grundsätze und die notwendige Einheitlichkeit im Deutschen Roten Kreuz und setzt verbandspolitische Ziele. Er stellt sicher, dass die Mitgliedsverbände und ihre Mitglieder die Pflichten erfüllen, die einer nationalen Rotkreuzgesellschaft durch die Genfer Abkommen von 1949 und ihren Zusatzprotokollen sowie durch die Beschlüsse der Organe der Rotkreuz- und Rothalbmondbewegung auferlegt sind. Er ist der alleinige Rechtsträger von Namen und Kennzeichen des Deutschen Roten Kreuzes.

(2) Für folgende Aufgaben ist ausschließlich der Bundesverband zuständig:

1. für die Vertretung gegenüber den Organisationen der Rotkreuz- und Rothalbmondbewegung im Sinne von § 1 Abs. 2 Satz 3;

2. für die Vertretung gegenüber den Organen der Bundesrepublik Deutschland und den zentralen Behörden der Bundesverwaltung;

3. für die Vertretung gegenüber bundesweit tätigen Verbänden auf Bundesebene sowie gegenüber ausländischen und internationalen Organisationen mit nationalem Bezug;

4. für die internationale Zusammenarbeit, einschließlich der internationalen Katastrophenhilfe und Entwicklungszusammenarbeit;

5. für die Regelung der Verwendung des Rotkreuz-Zeichens und die Gestattung seiner Verwendung;

6. für die auf Bundesebene zu treffenden Vereinbarungen und Regelungen über die Aufstellung, die Ausbildung, die Ausstattung und den Einsatz von Einheiten sowie die Bereitstellung von Einrichtungen zum Schutz der Zivilbevölkerung.

(3) Im Falle einer Katastrophe kann der Bundesverband die Koordinierung der Hilfsmaßnahmen übernehmen und mit eigenen Mitteln tätig werden, wenn das Präsidium oder, bei Gefahr im Verzuge, der Präsident das im Interesse der Opfer für zweckmäßig hält.

(4) Im Bereich seiner ausschließlichen Zuständigkeit kann der Bundesverband einen Mitgliedsverband mit dessen Einvernehmen im Einzelfall damit

beauftragen, Aufgaben wahrzunehmen oder Maßnahmen zur Erfüllung solcher Aufgaben durchzuführen. Er ist in diesen Fällen weisungs- und aufsichtsberechtigt, wobei sich die Aufsicht auf die Rechtmäßigkeit und Zweckmäßigkeit der Ausführung erstreckt. Dies gilt insbesondere auch für Partnerschaften zwischen Verbänden des Deutschen Roten Kreuzes mit regionalen und lokalen Gliederungen anderer Rotkreuz- oder Rothalbmond-Gesellschaften.

§ 6 Zuständigkeit des Landesverbandes

(1) Der Landesverband erfüllt seine Aufgaben gemeinsam mit den in ihm zusammengeschlossenen Gliederungen gemäß § 1 Abs. 3 Satz 2 der Satzung des Landesverbandes sowie deren Mitgliedern.

(2) Der Landesverband ist in seinem Verbandsgebiet ausschließlich zuständig:

a) für die Vertretung gegenüber dem Bundesverband, gegenüber anderen Landesverbänden und gegenüber dem Verband der Schwesternschaften vom Deutschen Roten Kreuz e. V.;

b) für die Vertretung gegenüber den auf Landesebene tätigen Organen und Behörden und gegenüber landesweit tätigen Verbänden und Einrichtungen;

c) für die auf Landesebene zu treffenden Vereinbarungen und Regelungen über die Aufstellung und die Ausstattung von Einheiten sowie die Bereitstellung von Einrichtungen zum Schutz der Zivilbevölkerung.

(3) Der Landesverband ist verpflichtet, die verbindlichen Regelungen (§ 16 Abs. 3 in Verbindung mit §§ 5 Abs. 1 und 13 Abs. 3 der Bundessatzung sowie

§ 13 Abs. 2 a in Verbindung mit §§ 6 Abs.5, 13 Abs.2 a, 19 Abs. 1 Unterabs. 4 der Satzung des Landesverbandes) umzusetzen.

(4) Im Falle einer Katastrophe kann der Landesverband die Koordinierung der Hilfsmaßnahmen übernehmen und mit eigenen Mitteln tätig werden, wenn das Präsidium oder, bei Gefahr im Verzuge, der Präsident das im Interesse der Opfer für zweckmäßig hält.

(5) Im Bereich seiner ausschließlichen Zuständigkeit kann der Landesverband einen Mitgliedsverband im Einzelfall damit beauftragen, Aufgaben

wahrzunehmen oder Maßnahmen zur Erfüllung solcher Aufgaben durchzuführen. Er ist in diesen Fällen weisungs- und aufsichtsberechtigt, wobei sich die Aufsicht auf die Rechtmäßigkeit und Zweckmäßigkeit der Ausführung erstreckt.

§ 7 Zuständigkeit des Kreisverbandes

(1) Der Kreisverband erfüllt seine Aufgaben gemeinsam mit den in ihm

zusammengeschlossenen Gliederungen gemäß § 1 Abs. 3 Satz 2 der Satzung des Kreisverbandes sowie deren Mitgliedern.

(2) Der Kreisverband ist in seinem Verbandsgebiet ausschließlich zuständig:

(a) für die Vertretung gegenüber dem Landesverband, gegenüber anderen Kreisverbänden und gegenüber den in seinem Verbandsbereich tätigen Schwesternschaften vom Deutschen Roten Kreuz;

(b) für die Vertretung gegenüber den auf Landkreis- oder Stadtkreisebene tätigen Behörden und gegenüber landkreis- oder stadtkreisweit tätigen Verbänden und Einrichtungen;

(c) für die auf Kreisebene zu treffenden Vereinbarungen und Regelungen über die Aufstellung und die Ausstattung von Einheiten sowie die Bereitstellung von Einrichtungen zum Schutz der Zivilbevölkerung.

(3) Der Kreisverband ist verpflichtet, die verbindlichen Regelungen (§ 16 Abs. 3 in Verbindung mit §§ 5 Abs. 1 und 13 Abs. 3 der Bundessatzung sowie

§ 13 Abs. 2 a in Verbindung mit §§ 6 Abs.5, 13 Abs.2 a, 19 Abs. 1 Unterabs.4 der Satzung des Landesverbandes) umzusetzen.

§ 8 Zuständigkeit des Ortsvereins

(1) Soweit in dieser Satzung nichts anderes bestimmt ist, führt der Ortsverein die satzungsmäßigen Aufgaben des Deutschen Roten Kreuzes in eigener

Verantwortung durch. Er erfüllt seine Aufgaben gemeinsam mit seinen

Mitgliedern.

(2) Der Ortsverein ist in seinem Verbandsgebiet ausschließlich zuständig:

(a) für die Vertretung gegenüber den auf Ortsvereinsebene und –gebiet tätigen Behörden, Verbänden und Einrichtungen;

(b) für die auf Ortsvereinsebene zu treffenden Vereinbarungen und Regelungen über die Aufstellung und die Ausstattung von Einheiten sowie die Bereitstellung von Einrichtungen zum Schutz der Zivilbevölkerung.

(3) Der Ortsverein ist verpflichtet, die verbindlichen Regelungen (§ 16 Abs. 3 in Verbindung mit §§ 5 Abs. 1 und 13 Abs. 3 der Bundessatzung,

§ 13 Abs. 2 a in Verbindung mit § 6 Abs.5, 13 Abs.2 a, 19 Abs. 1 Unterabs.4 der Satzung des Landesverbandes sowie § 10 Abs.2 Nr.3 der Satzung des Kreisverbandes) umzusetzen.

(4) Satzung und Satzungsänderungen des Ortsvereins bedürfen vor Stellung des Antrages auf Eintragung ins Vereinsregister der Genehmigung des Präsidiums des Kreisverbandes gemäß § 13 Abs. 1 der Satzung des Kreisverbandes.

(5) Erwerb, Belastung und Veräußerung von Grundstücken und grundstücksgleichen Rechten, ebenso die Aufnahme von Darlehen, die Übernahme von Bürgschaften und finanzielle Beteiligungen, die einen Betrag von 50.000 Euro überschreiten, bedürfen für ihre Wirksamkeit der vorherigen Zustimmung des Kreisvorstandes.

(6) Der Ortsverein ist befugt, Partnerschaften mit regionalen und lokalen Gliederungen anderer Rotkreuz- oder Rothalbmond-Gesellschaften oder anderen ausländischen Organisationen/Einrichtungen einzugehen, wobei die Interessen des Deutschen Roten Kreuzes oder der Rotkreuz- und Rothalbmondbewegung nicht beeinträchtigt werden dürfen. Die Bestimmungen über die ausschließliche Zuständigkeit des Bundesverbandes sind zu beachten. Bei Partnerschaften ist über die jeweiligen übergeordneten Gliederungen die vorherige Zustimmung des Bundesverbandes einzuholen.

(7) Die Gründung von oder die Beteiligung an privatrechtlichen Gesellschaften oder Einrichtungen zur Wahrnehmung von Hauptaufgabenfeldern gemäß

§ 16 Abs. 3 Satz 2 zweiter Spiegelstrich der Bundessatzung ist grundsätzlich nur mit Namen und Zeichen des Roten Kreuzes zulässig. Hierzu bedarf es der vorherigen Zustimmung der übergeordneten Gliederungen (Kreis- und Landesverband) und bezüglich der Verwendung des Namens und Zeichens des Roten Kreuzes der vorherigen Zustimmung des Bundesverbandes. Beabsichtigen derartig genehmigte Rechtsträger, andere privatrechtliche Gesellschaften oder Einrichtungen zu gründen, zu übernehmen oder sich an solchen zu beteiligen, sind auch hierzu die vorgenannten Zustimmungen erforderlich. Das Gleiche gilt bei der Gründung von Tochterunternehmen oder der Übernahme von Unterbeteiligungen. Die Zuständigkeit des Bundesverbandes hinsichtlich der Verwendung des Namens und Zeichens des Roten Kreuzes (§ 5 Abs. 2 Ziff. 5 der Bundessatzung) bleibt unberührt.

Ausnahmen von Satz 1 bedürfen der vorherigen Zustimmung des Präsidiums des Bundesverbandes, die nur aus wichtigem Grund versagt werden darf. Dies ist der Fall, wenn gegen verbindliche Regelungen des Bundesverbandes oder gegen sonstige wichtige Belange des Deutschen Roten Kreuzes verstoßen wird.

Bei der Gründung von oder der Beteiligung an privatrechtlichen

Gesellschaften oder Einrichtungen des Privatrechts zur Wahrnehmung anderer als in Satz 1 genannter Aufgaben, die Namen und Zeichen des Roten Kreuzes tragen, ist ebenfalls die vorherige Zustimmung des Bundesverbandes erforderlich.

Führt die privatrechtliche Gesellschaft oder Einrichtung im Sinne des

vorstehenden Absatzes nicht Namen und Zeichen des Roten Kreuzes, ist für die Gründung oder Beteiligung durch den Landesverband das Benehmen mit dem Bundesverband herzustellen.

(8) Die Ortsvereine zahlen den von der Kreisversammlung festgesetzten

Vereinsbeitrag.

§ 9 Territorialitätsprinzip

(1) Der Ortsverein darf im Gebiet eines anderen Ortsvereins nur nach den

Bestimmungen der Satzung des Kreisverbandes und dieser Satzung tätig werden.

(2) Der Ortsverein kann in dem Gebiet eines anderen Ortsvereins mit dessen

vorheriger Zustimmung und der vorherigen Zustimmung des Kreisverbandes tätig werden. Näheres regelt ein Vertrag.

§ 10 Zusammenarbeit im Deutschen Roten Kreuz

(1) Der Ortsverein arbeitet mit allen Verbänden des Deutschen Roten Kreuzes und deren Mitgliedern eng und vertrauensvoll zusammen. Sie unterrichten sich jeweils rechtzeitig und angemessen über wichtige Angelegenheiten.Jeder Verband respektiert die Rechte des anderen und leistet dem anderen die notwendige Hilfe.

Der Ortsverein hat Anspruch auf Rat und Hilfe des Kreisverbandes, soweit dieser dazu in der Lage ist.

(2) Die Wahrnehmung der geltenden Weltkernaufgaben (derzeit:

Verbreitungsarbeit, Katastrophenschutz, Katastrophenhilfe und örtliche Gesundheits- und Sozialarbeit in ihrer ehrenamtlichen Ausprägung) muss von allen Gliederungen des Deutschen Roten Kreuzes sichergestellt werden. Die Schwesternschaften wirken an der Wahrnehmung der Weltkernaufgaben mit.

(3) Die Ortsvereine wirken bei der umfassenden Wahrnehmung zumindest der Weltkernaufgaben durch den Kreisverband in dessen Gebiet mit. Eine Übertragung von Aufgaben auf privatrechtliche Gesellschaften oder Einrichtungen, deren Träger ganz oder teilweise das Rote Kreuz ist, ist möglich. Die Verantwortung der Kreisverbände, die Aufsicht auszuüben, bleibt unberührt.

(4) Gemäß Absatz 1 sind dem übergeordneten Verband insbesondere

unaufgefordert und unverzüglich zu melden:

- drohende Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung,

- Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens,

- erfolgte Eröffnung eines Insolvenzverfahrens,

- schädigendes Verhalten von Vorstandsmitgliedern, Geschäftsführern oder leitenden Mitarbeitern,

- Einleitung eines amtlichen Ermittlungsverfahrens gegen diesen Personenkreis, sofern dieses mit der Rotkreuz-Tätigkeit des Betroffenen zusammenhängt oder geeignet sein könnte, das Ansehen des Roten Kreuzes zu beeinträchtigen,

- Berichte in der Öffentlichkeit über die vorgenannten Vorgänge, ohne Rücksicht darauf, ob sie wahr oder unwahr, verschuldet oder nicht verschuldet sind.

In diesen Fällen hat der Kreisverband das Recht, sich über alle Angelegenheiten des Mitgliedsverbandes zu unterrichten. Er hat das Recht, die Geschäftsräume des Mitgliedsverbandes und seine Einrichtungen zu besichtigen, die Geschäfts-, Buch- und Kassenführung des Mitgliedsverbandes zu überprüfen, Akten und Geschäftsunterlagen des Mitgliedsverbandes einzusehen und gegebenenfalls sicherzustellen, Abschriften oder Kopien zu fertigen, ehren- und hauptamtliche Mitarbeiter des Mitgliedsverbandes zu befragen sowie an Sitzungen der Organe, Ausschüsse und sonstigen Arbeitsgremien des Mitgliedsverbandes teilzunehmen oder die vorgenannten Rechte auf Kosten des Mitgliedsverbandes durch Dritte wahrnehmen zu lassen.

(5) Die Meldungen gemäß Absatz 4 sind durch das jeweilige Exekutivorgan des Mitgliedsverbandes vorzunehmen. Sofern Meldungen im Sinne des Absatzes 4 Spiegelstriche 4 bis 6 das Verhalten von Mitgliedern von Exekutivorganen betreffen, hat die Unterrichtung des Kreisverbands auch durch das jeweilige Aufsichtsorgan zu erfolgen.

Dritter Abschnitt:

Mitgliedschaft

§ 11 Mitglieder

(1) Mitglieder des Ortsvereins können natürliche Personen sein. Natürliche Personen, die Aufgaben des Deutschen Roten Kreuzes durch tätige Mitarbeit erfüllen, sind aktive Mitglieder. Mitglieder, die das Deutsche Rote Kreuz durch regelmäßige Beiträge unterstützen, sind Fördermitglieder.

(2) Mitglieder des Ortsvereins können auch juristische Personen und sonstige Vereinigungen als korporative Mitglieder sein, die bereit sind, die Aufgaben des Deutschen Roten Kreuzes zu fördern.

§ 12 Ehrenmitglieder

Personen, die sich um das Deutsche Rote Kreuz besonders verdient gemacht haben, können mit vorheriger Zustimmung des Kreisverbandes zu Ehrenmitgliedern des Ortsvereins ernannt werden.

§ 13 Erwerb der Mitgliedschaft

(1) Der Beitritt zum Ortsverein erfolgt durch schriftlichen Antrag gegenüber dem Ortsverein und Annahme des Antrages durch den Ortsverein. Über den Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand des Ortsvereins. Dieser setzt auch das Stimmrecht und den Mitgliedsbeitrag der korporativen Mitglieder (§ 11 Abs. 2) fest.

(2) Mitglieder eines anderen Rotkreuz-Verbandes können mit ihrer und der vorherigen Zustimmung des aufnehmenden Ortsvereins durch Überweisung Mitglied werden.

(3) Vereinigt sich der Ortsverein oder ein Teil des Ortsvereins mit einem anderen Ortsverein, so sollen die dadurch betroffenen Mitglieder des neuen Ortsvereins werden.

§ 14 Allgemeine Rechte und Pflichten der Mitglieder

(1) Alle Mitglieder des Ortsvereins sind verpflichtet, die in § 1 genannten Grundsätze der Internationalen Rotkreuz- und Rothalbmondbewegung zu beachten.

(2) Natürliche Personen, die das 16. Lebensjahr vollendet haben, besitzen die Mitwirkungsrechte nach §§ 17 – 19.

(3) Die Mitglieder zahlen den von der Mitgliederversammlung festgesetzten

Vereinsbeitrag. Der Vorstand des Ortsvereins kann im Einzelfall von der Zahlung befreien. Die Zugehörigkeit zum Jugendrotkreuz ist beitragsfrei.

(4) Für die Angehörigen der Rotkreuz-Gemeinschaften gelten die gemeinsamen allgemeinen Regeln für die ehrenamtliche Tätigkeit im Deutschen Roten Kreuz.

§ 15 Ende der Mitgliedschaft

(1) Die Mitgliedschaft erlischt durch:

- Kündigung der Mitgliedschaft,

- Überweisung an einen anderen Rotkreuzverband,

- Ausschluss,

- Auflösung oder Aufhebung des korporativen Mitglieds,

- Tod der natürlichen Person.

(2) Die Mitglieder gemäß § 11 Absatz 2 können ihre Mitgliedschaft im Ortsverein auf den Schluss eines Kalenderjahres mit einer Frist von 12 Monaten kündigen.

(3) Ein Mitglied kann ausgeschlossen werden, wenn ein wichtiger Grund vorliegt. Dies ist insbesondere der Fall, wenn

(a) ein Mitglied das Ansehen oder die Interessen des Roten Kreuzes schädigt,

(b) trotz wiederholter Mahnungen oder Maßnahmen nach § 33 seinen Pflichten nicht nachkommt.

Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand des Ortsvereins. Er kann zur Vermeidung des Ausschlusses einstweilige Regelungen gegenüber dem Mitglied treffen. Gegen die einstweilige Regelung sowie den Ausschluss kann

innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses das Schiedsgericht angerufen werden. Der Beschluss muss eine Rechtsbehelfsbelehrung enthalten.

(4) Mitglieder, die in zwei aufeinanderfolgenden Kalenderjahren trotz Mahnung ihrer Beitragspflicht nicht nachgekommen sind, gelten mit Ablauf des zweiten Jahres als ausgetreten.

(5) Mit dem Ende der Mitgliedschaft einer natürlichen Person erlischt auch die Zugehörigkeit zu einer Rotkreuzgemeinschaft.

Vierter Abschnitt:

Organisation

§ 16 Organe

(1) Organe des Ortsvereins sind

- die Mitgliederversammlung (§§ 17 – 19),

- der Vorstand (§§ 20 – 22).

(2) Die Organe beschließen mit Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen, soweit in dieser Satzung nichts anderes bestimmt ist. Es wird offen abgestimmt, wenn nicht ein Zehntel der anwesenden Stimmberechtigten schriftliche Abstimmung beantragt.

(3) Über die Beschlüsse ist eine Ergebnisniederschrift zu fertigen, die vom

Vorsitzenden und einem Schriftführer zu unterzeichnen ist.

§ 17 Stellung und Zusammensetzung der Mitgliederversammlung

  1. Die Mitgliederversammlung ist das oberste Beschlussorgan des Ortsvereins.
  2. Die Mitgliederversammlung besteht aus
  1. allen Mitgliedern im Sinne des § 14 Abs.2
  2. den Vertretern der korporativen Mitglieder, denen ein Stimmrecht eingeräumt worden ist.
  1. Jedes anwesende Mitglied hat eine Stimme. Stimmübertragung ist nicht möglich. Bei Abstimmungen zur Entlastung des Vorstandes haben Mitglieder des Vorstandes kein Stimmrecht.

Die Ehrenmitglieder nehmen als Gäste an der Mitgliederversammlung teil.

  1. Soweit ein Leiter der Geschäftsstelle des Ortsvereins bestellt ist, nimmt dieser mit beratender Stimme an der Sitzung der Mitgliederversammlung teil.

§ 18 Aufgaben der Mitgliederversammlung

  1. Die Mitgliederversammlung wählt den Vorstand. Scheiden Amtsträger vor Ablauf der Amtszeit aus, kann die Mitgliederversammlung einen Nachfolger für die restliche Amtszeit wählen.
  2. Die Mitgliederversammlung

(a) beschließt den Wirtschaftsplan;

(b) beschließt über die Feststellung des Jahresabschlusses und der Verwendung des Ergebnisses;

(c) beschließt über die Entlastung des Vorstands;

(d) bestellt die Kassenprüfer,

(e) setzt den Mitgliedsbeitrag fest;

(f) nimmt den Tätigkeitsbericht des Vorstands entgegen;

(g) beschließt über die Vorlagen des Vorstands;

(h) beschließt

(aa) vorbehaltlich der Genehmigung des Präsidiums des Kreisverbandes (§10 Abs.1 ) über Satzungsänderungen,

(bb) über die Auflösung des Ortsvereins und den Austritt aus dem Kreisverband;

(i) beschließt vorbehaltlich der vorherigen Zustimmung der Kreisversammlung (§ 3 Abs. 6 Satz 2 der Satzung des Kreisverbandes) über die Änderung des Verbandsgebiets (und die Umgliederung von Mitgliedern);

(j) beschließt Änderungen (unterjährig) des Wirtschaftsplans;

(k) wählt die Delegierten für die Kreisversammlung und ihre Stellvertreter auf die Dauer von vier Jahren; es gelten die Bestimmungen der § 17 Abs.5 der Satzung des Kreisverbandes;

(l) beschließt über die Abberufung von Mitgliedern des Vorstands.

  1. Beschlüsse über Änderungen der Satzung bedürfen einer Mehrheit von 2/3 der abgegebenen gültigen Stimmen. Beschlüsse über die Auflösung oder den Austritt bedürfen einer Mehrheit von 2/3 aller Stimmberechtigten.

§ 19 Durchführung der Mitgliederversammlung

  1. In jedem Jahr findet eine Mitgliederversammlung statt. Sie ist mit einer Frist von zwei Wochen schriftlich unter Übersendung der Tagesordnung von dem Vorsitzenden einzuberufen.
  1. Die Angehörigen der Mitgliederversammlung können Anträge zur Änderung oder Ergänzung der Tagesordnung stellen. Diese müssen begründet werden und spätestens eine Woche vor dem Versammlungstermin beim Vorstand des Ortsvereins eingehen, der sie zu Beginn der Mitgliederversammlung bekannt gibt. Später eingehende Anträge können nur dann auf die Tagesordnung gesetzt werden, wenn 3/4 der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder der Mitgliederversammlung zustimmen.
  1. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn
  1. ein Zehntel der Mitglieder es beantragt,
  2. ein Viertel der Mitglieder des Vorstandes es verlangt,
  3. der Vorsitzende oder einer der stellvertretenden Vorsitzenden nach Anhörung des Vorstandes es für notwendig erachten.

Die Einladungsfrist für eine außerordentliche Mitgliederversammlung beträgt mindestens eine Woche.

  1. Die Willensbildung der Mitgliederversammlung erfolgt durch Beschlussfassung und Wahlen.
  1. Eine ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der Erschienenen beschlussfähig.
  1. Die Mitgliederversammlung beschließt, soweit nichts anderes bestimmt ist, mit einfacher Mehrheit der in der Sitzung abgegebenen Stimmen.

§ 20 Vorstand

  1. Der Vorstand besteht aus den von der Mitgliederversammlung zu wählenden ehrenamtlichen Mitgliedern, nämlich:
  1. dem Vorsitzenden,
  2. zwei stellvertretende Vorsitzenden,
  3. dem Schatzmeister,
  4. dem Schriftführer,
  5. dem Vertreter der Bereitschaft,
  6. weitere Mitglieder, die bei Bedarf in den

Vorstand gewählt werden können

  1. Alle Ämter stehen Männern und Frauen in gleicher Weise offen. Mehrere Ämter können in einer Person vereinigt sein, jedoch nicht das Amt des Vorsitzenden oder seines Stellvertreters mit dem Amt des Kassierers. Die Vorstandsmitglieder üben ihr Amt ehrenamtlich aus.
  1. Vorstand im Sinne von § 26 BGB sind der Vorsitzende, die stellvertretenden Vorsitzenden und der Schatzmeister. Er vertritt den Ortsverein gerichtlich und außergerichtlich; er hat die Stellung eines gesetzlichen Vertreters. Er entscheidet im Wirkungsbereich des Ortsvereins über alle Angelegenheiten, für die nicht die Mitgliederversammlung, der Vorstand oder der Vorsitzende zuständig sind.
  1. Für eine rechtswirksame Verpflichtung des Ortsvereins bedarf es der Unterschrift zweier Mitglieder des Vorstandes, von denen eines der Vorsitzende oder einer der stellvertretenden Vorsitzenden sein muss.
  1. Die Amtszeit des Vorstands beträgt 4 Jahre. Er bleibt bis zur Neuwahl im Amt. Wiederwahl ist zulässig.
  1. Die Haftung der Mitglieder des Vorstands ist auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit beschränkt.
  1. Das Präsidium des Kreisverbandes ist befugt, Mitglieder des Vorstands des Ortsvereins aus begründetem Anlass bis auf Weiteres des Amtes zu entheben. Es kann einen anderen mit der Wahrung der Geschäfte beauftragen. § 15 Abs. 3 Unterabs. 2 (Anrufung des Schiedsgerichts) findet entsprechende Anwendung.
  1. Der Vorstand tritt regelmäßig, möglichst einmal im Vierteljahr zusammen. Die Sitzungen werden durch den Vorsitzenden unter Mitteilung der Tagesordnung anberaumt. Soweit ein Geschäftsstellenleiter bestimmt ist, nimmt dieser mit beratender Stimme an der Sitzung teil.
  2. Den Vorsitz im Vorstand führt der Vorsitzende, im Falle einer Verhinderung wird er durch einen seiner stellvertretenden Vorsitzenden vertreten.
  1. Eine ordnungsgemäß einberufene Vorstandssitzung ist beschlussfähig, wenn

mindestens die Hälfte seiner Mitglieder anwesend sind, darunter der Vorsitzende oder einer seiner Stellvertreter. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden. Im Umlaufverfahren kann abgestimmt werden, wenn nicht gegen dieses Verfahren binnen zwei Wochen Widerspruch erhoben wird.

  1. Der Vorstand ist auf Antrag von mindestens drei seiner Mitglieder einzuberufen.
  1. Über jede Sitzung ist eine Niederschrift zu fertigen, die vom Vorsitzenden und

einem weiteren Vorstandsmitglied zu unterzeichnen ist. Jedes Mitglied des Vorstandes erhält eine Abschrift.

§ 21 Aufgaben des Vorstandes

  1. Der Vorstand ist für die Führung der Geschäfte aus den Beschlüssen der Mitgliederversammlung verantwortlich.
  1. Der Vorstand fördert und koordiniert die Rotkreuzarbeit.

Der Vorstand ist zuständig für die Verwirklichung von einheitlichen Regelungen, die aufgrund von § 16 Abs. 3 in Verbindung mit §§ 5 Abs. 1 und 13 Abs. 3 der Bundessatzung, § 13 Abs. 2 a in Verbindung mit §§ 6 Abs.5, 13 Abs.2 a, 19 Abs.1 Unterabs.4 der Satzung des Landesverbandes sowie § 10 Abs.2 Nr.3 der Satzung des Kreisverbandes getroffen werden.

  1. Er hat folgende weitere Aufgaben:
    1. Prüfung des Jahresabschlusses und Vorschlag an die Mitgliederversammlung über die Verwendung des Ergebnisses,
    2. Vorlage des geprüften und festgestellten Jahresabschlusses an den Kreisverband,
    3. Erörterung des Wirtschaftsplans,
    4. Umsetzung der von den Organen festgelegten Maßnahmen, Strategien und Ziele in seinem Verbandsgebiet und für deren Umsetzung gegenüber den Gliederungen (§ 1 Abs. 3 Satz 2) Sorge zu tragen,
    5. Aufnahme von Mitgliedern gemäß § 11 Absatz 1,
    6. Entscheidung über die Suspendierung oder den Entzug von Funktions- und Mitgliedsrechten eines Mitglieds,
    7. Entscheidung über den Ausschluss eines Mitgliedes,
    8. Beschlussfassung über das Eingehen von Partnerschaften mit regionalen und lokalen Gliederungen anderer Rotkreuz- oder Rothalbmond-Gesellschaften oder anderen ausländischen Organisationen/Einrichtungen, vorbehaltlich der vorherigen Zustimmung der übergeordneten Gliederungen sowie des Bundesverbandes,
    9. Beschlussfassung über Gründung von und Beteiligung an privatrechtlichen Gesellschaften oder Einrichtungen, vorbehaltlich der vorherigen Zustimmung der übergeordneten Gliederungen sowie des Bundesverbandes,
    10. Beschlussfassung über die Einstellung und Entlassung hauptamtlicher Mitarbeiter und deren Vergütung im Rahmen des Haushalts,
    11. Erlass einer Geschäftsordnung für den Vorstand und die Geschäftsstelle,
    12. Wahl der Mitglieder der Fach- und Sonderausschüsse.
    13. beschließt, vorbehaltlich der Genehmigung des Kreisverbandes über

den Erwerb, die Belastung und Veräußerung von Grundstücken und

grundstücksgleichen Rechten, die Aufnahme von Darlehen sowie die

Übernahme von Bürgschaften und finanziellen Beteiligungen

  1. Die Mitglieder des Vorstands haben in Wahrnehmung der Aufsichts- und Weisungsfunktion gegenüber dem Leiter der Geschäftsstelle insbesondere folgende Aufgaben:
  1. Formulierung der Ziele für den Leiter der Geschäftsstelle;
  2. Abschluss, Änderung und Beendigung der Anstellungsverträge für den Leiter der Geschäftsstelle;
  3. Bestellung und Abberufung des weiteren Zeichnungsberechtigten gemäß

§ 26 Abs. 1 Unterabsatz 5;

  1. Überwachung der Geschäftsführung des Leiters der Geschäftsstelle;
  2. Entlastung des Leiters der Geschäftsstelle;
  3. Aufstellung und Änderung einer Geschäftsanweisung für den Leiter der Geschäftsstelle;
  4. Genehmigung der Geschäftsordnung für die Geschäftsstelle;
  5. Entgegennahme der in § 26 Abs. 3 aufgeführten Berichte des Leiters der Geschäftsstelle;
  6. Beschlussfassung über Vorlagen des Leiters der Geschäftsstelle;
  7. Befreiung von den Beschränkungen des § 181 BGB (In-sich-Geschäfte) im Einzelfall.

§ 22 Aufgaben des Vorsitzenden

(1) Der Vorsitzende ist der Repräsentant des Ortsvereins. Er nimmt die Aufgaben wahr, die ihm durch Satzung, Mitgliederversammlung oder Vorstand übertragen werden. Er führt den Vorsitz in der Mitgliederversammlung und den Sitzungen des Vorstands. Er führt die Aufsicht über die Geschäftsstelle.

(2) Der Vorsitzende wirkt daraufhin, dass die Organe des Ortsvereins und seine Gliederungen gemäß § 1 Abs. 3 Satz 2 vertrauensvoll zusammenarbeiten und ihre Arbeit aufeinander abstimmen.

(3) Der Vorsitzende ordnet, wenn in dringenden Fällen eine Entscheidung des an sich zuständigen Organs nicht rechtzeitig herbeigeführt werden kann, die notwendigen Maßnahmen an; er hat das zuständige Organ unverzüglich zu unterrichten und dessen Genehmigung einzuholen.

(4) Der Vorsitzende kann die Ausübung einzelner seiner Befugnisse auf andere Mitglieder des Vorstands übertragen. Seine Verantwortung und das Recht zur eigenen Entscheidung werden hierdurch nicht berührt.

(5) Der Vorsitzende kann Weisungen nach § 34 Abs. 1 erteilen.

(6) Der Vorsitzende vertritt den Ortsverein in Fragen der Anstellung und Beendigung der Anstellungsverträge gegenüber dem Leiter der Geschäftsstelle.

§ 23 Geschäftsstelle

Der Ortsverein unterhält eine Geschäftsstelle. Sie wird von dem

Leiter der Geschäftsstelle geleitet, der ihren organisatorischen Aufbau festlegt,

den Geschäftsgang bestimmt und beaufsichtigt, für die wirtschaftliche Planung

und Durchführung verantwortlich ist, Vorgesetzter aller Arbeitnehmer des

Ortsvereins ist und deren arbeitsrechtliche Belange regelt. Das Nähere regelt

die Geschäftsordnung.

§ 24 Leiter der Geschäftsstelle

Der Leiter der Geschäftsstelle ist hauptamtlich tätig. Im Verhältnis zum Leiter der Geschäftsstelle vertritt der Vorsitzende den Verein.

§ 25 Aufgaben des Leiters der Geschäftsstelle

  1. Der Leiter der Geschäftsstelle ist für die ordnungsgemäße Abwicklung der laufenden Angelegenheiten zuständig. Des Weiteren obliegt ihm die Vorbereitung und Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung und des Vorstands.

Im Rahmen der vorstehenden Aufgaben ist der Geschäftsführer besonderer Vertreter gemäß § 30 BGB.

Er untersteht dem Vorstand. Weisungen des Vorstands sind durch den

Vorsitzenden zu erteilen.

Dem Leiter der Geschäftsstelle obliegt die Führung der Geschäfte mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns. Er hat regelmäßig in Abstimmung mit dem Vorstand eine Revision durchzuführen.

Soweit er den Ortsverein vertritt, ist er in seinem Anstellungsvertrag zu

verpflichten, von seiner Vertretungsbefugnis nur unter Hinzuziehung durch einen weiteren durch den Vorstand bestellten Zeichnungsberechtigten Gebrauch zu machen; diese Regelung hat keine Wirkung gegenüber Dritten. Das Weitere regelt die Geschäftsanweisung.

(2) Der Leiter der Geschäftsstelle hat u. a.

a) den Wirtschaftsplan sowie Änderungen des laufenden Wirtschaftsplans über den Vorstand der Mitgliederversammlung zur Genehmigung vorzulegen;

b) den Jahresabschluss aufzustellen, dem Vorstand nach erfolgter Abschlussprüfung zur Prüfung und der Mitgliederversammlung zur Feststellung vorzulegen;

c) der Mitgliederversammlung und dem Vorstand Bericht über seine Tätigkeiten zu erstatten;

d) die Beschlüsse der Mitgliederversammlung und des Vorstands vorzubereiten;

e) die Geschäftsordnung für die Geschäftsstelle zu erlassen.

Die Ergebnisse bzw. Berichte zu a) und c) sind dem Kreisverband zur Kenntnis zu geben.

(3) Der Leiter der Geschäftsstelle hat dem Vorstand laufend über alle wesentlichen Sachverhalte und Entwicklungen zu berichten, z. B. über

a) den Stand der Umsetzung beschlossener Strategien und über andere grundsätzliche Fragen der Vereinsführung;

b) den Gang der Geschäfte gem. Abs. 1, die Einhaltung des

Wirtschaftsplanes, die Liquidität und den Vermögensstand des Vereins und seiner Einrichtungen;

c) die Risiken des Verbandes und seiner Gliederungen (§ 1 Abs. 3 Satz 2).

(4) Die übrigen Rechte und Pflichten des Leiters der Geschäftsstelle werden in einer Geschäftsanweisung geregelt, die von den Mitgliedern des Vorstands erlassen wird.

§ 26 Fach- und Sonderausschüsse

(1) Für bestimmte Arbeitsgebiete können vom Vorstand ständige Fachausschüsse gebildet werden. Sie haben beratende Funktion. Die Mitglieder der Fachaus-schüsse werden vom Vorstand auf die Dauer von vier Jahren gewählt. Sie wählen ihre Vorsitzenden selbst. Mitglieder des Vorstands und der Geschäftsführer des Ortsvereins haben das Recht der Anwesenheit in den Ausschüssen; sie müssen jederzeit gehört werden.

(2) Für die Erfüllung zeitlich begrenzter Aufgaben können die Mitgliederversammlung oder der Vorstand Sonderausschüsse mit beratender Funktion bilden und deren Mitglieder wählen. Abs. 1 Sätze 2 bis 4 gelten entsprechend.

(3) Über die Beschlüsse ist eine Ergebnisniederschrift zu fertigen, die vom Vorsitzenden und einem von ihm zu bestimmenden Schriftführer zu unterzeichnen ist.

Fünfter Abschnitt:

Rotkreuz-Gemeinschaften

§ 27 Rotkreuz-Gemeinschaften

(1) Rotkreuz-Gemeinschaften sind Gemeinschaften, deren Angehörige satzungsgemäße Aufgaben des Deutschen Roten Kreuzes erfüllen und für diese ausgebildet oder angeleitet sind.

(2) Sie gestalten ihre Arbeit nach den gemeinsamen allgemeinen Regeln für die ehrenamtliche Tätigkeit im Deutschen Roten Kreuz sowie ihrer jeweiligen eigenen Ordnung.

(3) Rotkreuz-Gemeinschaften mit ständigen Aufgaben werden durch Beschluss des Kreisvorstandes gebildet oder aufgelöst.

(4) Für die Angehörigen der Rotkreuz-Gemeinschaften sind deren Ordnungen, Ausbildungsordnungen und Richtlinien verbindlich; diese regeln Aufbau, Gliederung, Führung, Leitung der Rotkreuzgemeinschaften sowie Eintritt und Austritt, Tauglichkeit, Ausbildung und Dienstkleidung ihrer Angehörigen.

§ 28 Arbeitskreise

Für satzungsmäßige Aufgaben, die nicht von anderen Rotkreuz

Gemeinschaften wahrgenommen werden, können Arbeitskreise – auch für

örtliche Teilbereiche – im Einvernehmen mit dem Kreisverband gebildet

werden. In diesen können auch Nichtmitglieder mitarbeiten.

Sechster Abschnitt:

Wirtschaftsführung, Gemeinnützigkeit

§ 29 Wirtschaftsführung

(1) Der Ortsverein erfüllt seine Aufgaben im Rahmen seiner personellen und finanziellen Möglichkeiten. Er verpflichtet sich zur Transparenz in seiner Finanz- und Wirtschaftsführung.

(2) Die ihm nach § 9 Abs.4 der Kreisverbandssatzung überlassenen und die sonstigen Mittel des Ortsvereins sind sparsam und wirtschaftlich zu verwenden. Ihre Bewirtschaftung geschieht nach Maßgabe des Wirtschaftsplanes.

(3) Der Ortsverein erstellt einen Jahresabschluss analog der jeweils geltenden handelsrechtlichen Vorschriften für den Jahresabschluss. Er erstellt darüber hinaus einen Lagebericht.

(4) Die Wirtschaftspläne, Jahresabschlüsse, Prüfberichte und die Bücher sowie die nachzuweisende Mittelverwendung und die Kassenführung sind dem Kreisverband im Folgejahr vorzulegen und unterliegen der Prüfung durch den Kreisverband.

(5) Für die Verbindlichkeiten des Ortsvereins haftet ausschließlich sein eigenes Vermögen.

(6) Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 30 Gemeinnützigkeit

  1. Der Ortsverein mit Sitz in Nortorf verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige und mildtätige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
  1. Der Ortsverein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
  1. Die Mittel des Ortsvereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder des Ortsvereins erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins, mit Ausnahme von solchen Mitteln, deren Weitergabe nach § 58 Nr.2 AO steuerunschädlich sind.
  1. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Ortsvereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
  1. Bei Auflösung oder Aufhebung des Ortsvereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Ortsvereins an den als gemeinnützig ankerkannten DRK Kreisverband Rendsburg- Eckernförde e.V., der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige und mildtätige Zwecke verwenden darf.

Siebter Abschnitt:

Ordnungs- und Eilmaßnahmen, Rechtsstreitigkeiten

§ 31 Ordnungsmaßnahmen

(1) Stellt das Präsidium des Kreisverbandes fest, dass der Ortsverein

- seine Pflichten aus der Satzung des Kreisverbandes oder aus den Beschlüssen satzungsgemäßer Gremien verletzt oder

- sonstige wichtige Interessen des Deutschen Roten Kreuzes gefährdet oder

- entsprechendes Verhalten bei seinen Organen oder Mitgliedern duldet,

können gegen ihn Ordnungsmaßnahmen gemäß § 32 der Satzung des Kreisverbandes verhängt werden.

(2) Stellt der Vorstand des Ortsvereins fest, dass ein Mitglied

- seine Pflichten aus der Satzung oder aus den Beschlüssen satzungsgemäßer Gremien verletzt oder

- sonstige wichtige Interessen des Deutschen Roten Kreuzes gefährdet oder

- entsprechendes Verhalten bei seinen Organen oder Mitgliedern duldet,

können gegen ihn Ordnungsmaßnahmen verhängt werden. Die Wahl der Ordnungsmaßnahme bestimmt sich nach der Art und der Schwere der Pflichtverletzung.

(3) Soweit dies möglich und ausreichend ist, sind Ordnungsmaßnahmen zunächst anzudrohen. Die Pflichtverletzung ist anzugeben und eine Frist zur Behebung zu bestimmen. Auf die Folgen der Fristversäumnis ist hinzuweisen (kostenpflichtige Ersatzvornahme oder Verhängung eines Zwangsgeldes).

(4) Ordnungsmaßnahmen sind

a) Suspendierung oder Entzug von Funktions- und Mitgliedsrechten.

b) Ausschluss des Mitglieds aus dem Ortsverein.

(5) Vor der Entscheidung über Ordnungsmaßnahmen ist das Mitglied anzuhören und ihm eine angemessene Frist zur Stellungnahme einzuräumen. In schwerwiegenden Fällen oder zur Abwendung eines nicht unbedeutenden Schadens kann die Anhörung ausnahmsweise entfallen. Sie ist unverzüglich nachzuholen. Die Entscheidung hat sofortige Wirkung.

(6) Über die Verhängung von Ordnungsmaßnahmen entscheidet der Vorstand des Ortsvereins. Die Entscheidung über eine Ordnungsmaßnahme ist mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen.

§ 32 Eilmaßnahmen bei Gefahr im Verzuge

(1) Zur Wahrung bedrohter wichtiger Interessen des Deutschen Roten Kreuzes kann der Vorsitzende des Ortsvereins bei Gefahr im Verzuge den im Ortsverein zusammengefassten Gliederungen (Organisationen, privatrechtliche

Gesellschaften und Einrichtungen) unbeschadet der vorbeschriebenen Ordnungsmaßnahmen unmittelbar Weisungen erteilen. Er kann sich hierzu eines Beauftragten bedienen. Der Vorsitzende des Ortsvereins soll, bevor er tätig wird, die betroffenen Organisationen, privatrechtliche Gesellschaften und Einrichtungen hören. Seine hier geregelte Befugnis endet, sobald der Vorstand des Ortsvereins zur Beschlussfassung zusammengetreten ist.

Die Weisungsbefugnis des Präsidenten des Bundesverbandes gemäß § 29 Abs. 1 der Bundessatzung, des Präsidenten des Landesverbandes gemäß § 33 der Satzung des Landesverbandes sowie des Präsidenten des Kreisverbandes gemäß § 33 der Satzung des Kreisverbandes bleiben hiervon unberührt.

(2) Die Betroffenen können die Genehmigung des jeweiligen Präsidiums über die Maßnahmen des Vorsitzenden verlangen. Ein dahingehender Antrag hat keine aufschiebende Wirkung.

§ 33 Schiedsgericht

(1) Alle Rechtsstreitigkeiten

a) zwischen Gliederungen (nachgeordnete Verbände, Organisationen,

privatrechtliche Gesellschaften und Einrichtungen) des Deutschen Roten Kreuzes,

b) zwischen Einzelmitgliedern,

c) zwischen Einzelmitgliedern und Gliederungen gemäß Buchstabe a) des Deutschen Roten Kreuzes, die aus der Wahrnehmung von Rotkreuz-Aufgaben entstehen oder sich aus der Mitgliedschaft im Deutschen Roten Kreuz ergeben, werden durch das Schiedsgericht des Landesverbandes im Sinne von §§ 1025 ff der Zivilprozessordnung entschieden.

Rechtsstreitigkeiten, die über den Bereich des Landesverbandes hinausgehen, werden durch das Schiedsgericht des Bundesverbandes entschieden.

(2) Das Schiedsgericht entscheidet auch über Rechtsstreitigkeiten, die sich aus der Zeit früherer Mitgliedschaft ergeben.

(3) Die Schiedsgerichte entscheiden auch über die Rechtmäßigkeit von

Vereinsmaßnahmen ordnungs- oder disziplinarrechtlicher Art gegenüber Mitgliedern, wenn der Antragsteller geltend macht, in seinen Rechten verletzt zu sein und das Ordnungs- oder Disziplinarverfahren beendet ist.

(4) Das Verfahren der Schiedsgerichte richtet sich nach der Schiedsordnung des Deutschen Roten Kreuzes e. V. Sie ist, soweit sie nichts anderes bestimmt, für die Mitgliedsverbände verbindlich. Sie ist Bestandteil dieser Satzung und ist ihr als Anlage beigefügt.

(5) Der Rechtsweg ist ausgeschlossen, soweit dies gesetzlich zulässig ist.

Achter Abschnitt:

Schlussbestimmungen

§ 34 Auflösung

Mit Austritt oder Ausschluss aus dem Kreisverband ist der Ortsverein aufgelöst, § 42 BGB bleibt unberührt.

§ 35 Teilunwirksamkeit

Sollte eine Bestimmung dieser Satzung ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, wird hierdurch die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Die unwirksame Bestimmung ist durch eine wirksame zu ersetzen, die dem von den Mitgliedern angestrebten Zweck möglichst nahe kommt. Diese Grundsätze gelten entsprechend, soweit diese Satzung eine unbeabsichtigte Regelungslücke enthalten sollte.

§ 36 Inkrafttreten

Diese Satzung bedarf zur Gültigkeit vor Stellung des Antrages auf Eintragung ins Vereinsregister der Genehmigung des Kreisverbandes nach § 10 der Satzung des Kreisverbandes. Mit der Eintragung dieser Satzung in das Vereinsregister erlischt die bisherige Satzung des Ortsvereins.

§ 37 Übergangsvorschrift

Sofern das Registergericht Teile der Satzung beanstandet, wird der Vorsitzende ermächtigt, die Satzung zur Behebung der Beanstandung abzuändern.

27.04.2016

Vereinsregistereintragung Amtsgericht Kiel

unter Aktenzeichen VR 61 RD mit der laufenden

Nummer 6 am 24. November 2016

lt. Mitteilung Amtsgericht Kiel vom 25.11.2016

29. November 2016

1 Alle grau hinterlegten Regelungen sind durch Beschluss des Präsidiums des DRK e.V. am 10.03.2015 und des Präsidialrates am 28.05.2015 für verbindlich erklärt worden.

2 Der Wortlaut der Regelung entspricht der Anlage 1 zu § 60 AO. Es wird vom Bundesverband empfohlen, diese Regelung vorab (d.h. vor Eintragung in das Vereinsregister) mit dem zuständigen Finanzamt abzustimmen.

3 Satz 1 ist verbindlich soweit der OV ein anerkannter Verband der Freien Wohlfahrtspflege ist.

4 Erweiterungen/Konkretisierungen sind möglich, soweit diese nicht dem Sinn der Satzungsregelung widersprechen. Insoweit besteht insbesondere für § 2 die Möglichkeit eine Formulierung zu wählen, die vom Finanzamt nicht beanstandet wird.

5 Streichungen einzelner Aufgaben sind möglich, soweit diese nicht durch den Ortsverein wahrgenommen werden.